10. Februar 2025

Da der Markt für Insekten als Lebensmittel in der EU immer weiter dereguliert wird, ist ein scharfer Blick auf die Zutatenliste noch wichtiger.

Seit dem heutigen Montag sind Insekten in Lebensmitteln der EU weiter dereguliert.

UV-behandeltes Pulver des Gelben Mehlwurms darf in verarbeiteter Form einer Menge Lebensmittel hinzugefügt werden – TKP hat berichtet. Das neue Pulver ist aber nur der nächste Schritt in der Etablierung von Insekten am Speiseplan der EU-Bürger.

Kritiker weisen darauf hin, dass auch das neue Mehlwurmpulver nicht ausreichend auf potentielle Gesundheitsrisiken getestet wurde.

Die möglichen Risiken umfassen Allergien und Kreuzallergenität, fehlende Untersuchungen zu langfristigen Auswirkungen und mögliche Risiken durch Verunreinigung und Kontamination, etwa durch Schwermetalle oder Parasiten. Auch diese sei nicht abschließend geklärt, sagen Konsumentenschützer.

Das neue „Lebensmittel“ kann bald in einer Menge Lebensmittel zu finden sein. Darunter:

  • Backmischungen, Back- und Teigwaren
  • Proteinreiche Produkte: Protein- oder Energieriegel
  • Frühstücksprodukte: Müsli, Frühstücksflocken
  • Fleischalternativen: Burger-Patties, Fleischersatzprodukte
  • Suppen und Soßen
  • Energydrinks, Proteinshakes
  • Snacks & Süßware

Ein Blick auf die Zutatenliste wird künftig also noch wichtiger, vor allem für Leute, die nicht Insekten zu sich nehmen wollen. Die neue Mehlwurm-Zutat wird mit einer der folgenden Bezeichnungen zu finden sein:

  • Gelber Mehlwurm (Tenebrio molitor) – offiziell vorgeschriebene Bezeichnung
  • Mehlwurmmehl / Mehlwurmpulver – wenn gemahlen verwendet
  • Getrocknete Mehlwurm-Larven – wenn ganze Larven enthalten sind

Laut EU-Verordnung zwar nicht zulässig, wären auch Umschreibungen denkbar:

  • Insektenprotein
  • Tenebrio molitor Protein
  • Insektenmehl / Entfettetes Insektenprotein
  • Hochwertiges tierisches Protein
  • Nachhaltige Proteinquelle
  • Neuartige Lebensmittelzutat

Allerdings gibt es laut Konsumentenschützer schon Schlupflöcher.

Denn die von „Mehlwurm“ oder „Insekten“ ist nur vorgeschrieben, wenn das Insekt als Zutat verwendet wird, nicht aber in verarbeiteten Produkten mit isolierten Proteinen, Extrakten oder Enzymen können Insektenbestandteile enthalten sein.

Beispiele:

  • „Natürliches Aroma“ oder „Proteinextrakt“ – wenn Mehlwurm als Grundlage für Aromen oder Hydrolysate genutzt wird
  • „Proteinmischung“ oder „Mehlmischung“ – wenn es in zusammengesetzten Zutaten wie Backwaren oder Proteinriegeln steckt
  • „Technologische Hilfsstoffe“ – falls Mehlwurm-Enzyme in der Verarbeitung genutzt werden (oft nicht deklarationspflichtig!)

Außerdem müssen solche Bestandteile nicht ausgewiesen werden, wenn sie etwa Trägerstoffe für Aromen sind. Dann besteht keine Kennzeichnungspflicht.

Nicht deklarationspflichtig in

  • Futtermitteln
  • Medikamenten (z. B. Gelatinekapseln, Bindemitteln)
  • Nahrungsergänzungsmitteln
  • Eiweißprodukten
  • Enzympräparaten
  • Proteinzusätzen

Abschließend eine Liste der bisher zugelassenen Insekten in der EU:

  • Wanderheuschrecke (Locusta migratoria)
  • Hausgrille (Acheta domesticus)
  • Kleiner Mehlwurm (Alphitobius diaperinus)
  • Gelber Mehlwurm (Tenebrio molitor)
  • E120 – Karmin (Cochenille-Schildlaus, Dactylopius coccus)
  • E904 – Schellack (Lackschildlaus, Kerria lacca)

Wanderheuschrecke (Locusta migratoria)

Hausgrille (Acheta domesticus)

Kleiner Mehlwurm (Alphitobius diaperinus)

Gelber Mehlwurm (Tenebrio molitor)

Karmin (Cochenille-Schildlaus, Dactylopius coccus)

Schellack (Lackschildlaus, Kerria lacca)

Mahlzeit und guten Appetit

Quelle https://tkp.at/2025/02/10/mehr-mehlwuermer-im-eu-essen-worauf-zu-achten-ist/

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